Psychotherapeutische Praxis

Sabine Ecker

Psychologische Psychotherapeutin

Verhaltenstherapie | EMDR I Hypnotherapie
Qigong und körperorientierte Verfahren

Psychotherapie als Heilbehandlung

Für eine Psychotherapie im Sinne einer Heilbehandlung werden die Kosten von den privaten und gesetzlichen Krankenkassen immer dann übernommen, wenn eine sogenannte „Störung von Krankheitswert“ vorliegt. Zu Anfang der Therapie muss daher die Information für einen entsprechenden Antrag an Ihre Krankenkasse zusammengetragen werden. Wenn eine vorherige Psychotherapie weniger als zwei Jahre zurückliegt, ist der Therapieantrag gutachterpflichtig, d.h. es muss überprüft werden ob die sofortige Notwendigkeit einer erneuten Psychotherapie stichhaltig begründet werden kann.  

Solche „psychischen Störungen von Krankheitswert“ sind beispielsweise: Depressionen, starke Ängste, Zwangsstörungen, Ess-Störungen, sexuelle Störungen, Suchterkrankungen, posttraumatische Belastungsstörungen, ADHS, Persönlichkeitsstörungen, psychosomatische Erkrankungen, dissoziative Störungen etc. Auch bei schizophrenen Psychosen und bipolaren Störungen kann eine ambulante Psychotherapie bewilligt werden im Sinne einer Ergänzung der medikamentösen Therapie.

Bei Suchterkrankungen wird eine ambulante Psychotherapie nur dann bewilligt, wenn zuvor eine (meist stationäre) Entgiftung stattgefunden hat, denn solange ein Mensch noch aktiv süchtig trinkt oder Drogen konsumiert, ist eine ambulante Psychotherapie nicht erfolgversprechend. Wenn Sie eine Entgiftung machen möchten, sollten Sie sich an Ihren Hausarzt oder an eine Suchtberatungsstelle wenden. Inzwischen sehen die neuen Psychotherapie-Richtlinien auch eine ambulante Behandlung bei Suchterkrankungen vor, machen diesbezüglich allerdings recht strenge Vorgaben: vollständige Abstinenz vom Suchtstoff muss erreicht sein bis spätestens zum Ende der Kurzzeittherapie nach maximal 24 Sitzungen, danach ist ein Abstinenznachweis durch eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.